Thema VerbraucherrechtKündigungsbutton seit 01.07.2022Höchstbindung 24 MonateVerlängerungsfrist max. 1 Monat

Digitale Verträge online kündigen: welche Rechte seit 2022 gelten

Wer einen Vertrag im Netz abschliessen kann, muss ihn dort auch beenden können. Das klingt selbstverständlich, war es aber lange nicht, denn viele Anbieter leiteten Kündigungswillige in Telefonwarteschlangen oder Kontaktformulare. Seit 2022 gelten dafür klare Vorgaben, und sie sind schärfer, als vielen bewusst ist.

Was der Kündigungsbutton vorschreibt

Für Dauerschuldverhältnisse, die online geschlossen wurden, gilt seit dem 1. Juli 2022 eine Pflicht aus § 312k BGB. Auf der Webseite muss eine Kündigungsmöglichkeit dauerhaft und unmittelbar erreichbar sein. Betroffen sind Streaming-Abos, Fitnessverträge, Zeitungsabonnements und Softwaredienste, also praktisch alles, was monatlich abgebucht wird.

Einzelne unbeschriftete Tastaturtaste auf einem gedruckten Formular
Eine Schaltfläche, die dauerhaft und unmittelbar erreichbar sein muss: daran hängt die Frist.

Wie die Umsetzung aussehen muss

Der Gesetzgeber macht recht genaue Vorgaben. Es braucht eine eindeutig beschriftete Schaltfläche, gefolgt von einer Bestätigungsseite, auf der die Kündigung ausgelöst wird. Ein Login darf dafür nicht verlangt werden, weil sonst gerade jene ausgeschlossen wären, die ihre Zugangsdaten nicht mehr haben. Anschliessend muss der Anbieter den Eingang in Textform bestätigen, mit Datum und dem Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet. Diese Bestätigung ist der eigentliche Nachweis und sollte aufbewahrt werden.

DER VORGESCHRIEBENE WEGSchritt 1Schaltflächeeindeutig beschriftet, dauerhaft und unmittelbar erreichbarSchritt 2Bestätigungsseitelöst die Kündigung aus, ein Login darf nicht verlangt werdenSchritt 3TextformEingangsbestätigung mit Datum und Zeitpunkt des VertragsendesFehlt einerohne Fristder Vertrag ist jederzeit beendbar, die vereinbarte Frist entfälltGRUNDLAGE: § 312K BGB, GELTEND SEIT 01.07.2022DER VORGESCHRIEBENE WEGSchritt 1Schaltflächeeindeutig beschriftet, dauerhaft und unmittelSchritt 2Bestätigungsseitelöst die Kündigung aus, ein Login darf nicht Schritt 3TextformEingangsbestätigung mit Datum und Zeitpunkt dFehlt einerohne Fristder Vertrag ist jederzeit beendbar, die vereiGRUNDLAGE: § 312K BGB, GELTEND SEIT 01.0
Drei Schritte, und der dritte ist der einzige, der später etwas beweist.

Was gilt, wenn die Schaltfläche fehlt

Hier wird es für Anbieter unangenehm. Fehlt die vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit oder ist sie nicht auffindbar, können Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist beenden. Die vereinbarte Kündigungsfrist entfällt in diesem Fall vollständig. Wer also in ein Kontaktformular umgeleitet wird, sollte das dokumentieren, etwa mit einem Bildschirmfoto samt Datum.

Welche Verträge nicht erfasst sind

Die Pflicht gilt nicht ausnahmslos. Erfasst sind Verträge, die über eine Webseite geschlossen wurden. Wer per Telefon, im Ladengeschäft oder auf Papier abgeschlossen hat, kann sich auf die Schaltfläche nicht berufen, selbst wenn derselbe Anbieter online eine anbietet. Ausgenommen sind ausserdem Verträge, für die das Gesetz eine strengere Form als die Textform verlangt. In der Praxis betrifft die Regelung damit genau jene Abonnements, die per Klick zustande kommen, und das sind die meisten.

Höchstlaufzeit und automatische Verlängerung

Bereits seit März 2022 gelten ausserdem Grenzen für die Laufzeit selbst, geregelt in § 309 BGB. Die anfängliche Bindung darf maximal zwei Jahre betragen. Verlängert sich ein Vertrag danach automatisch, darf das nur auf unbestimmte Zeit geschehen, und die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

Grenzen und Fristen für online geschlossene Dauerverträge
VorgangGrenzeGrundlageFolge
Anfängliche Vertragsbindungmax. 24 Monate§ 309 BGBlängere Bindung unzulässig
Automatische Verlängerungunbestimmte Zeit§ 309 BGBkeine zweite Zweijahresbindung
Kündigungsfrist nach Verlängerungmax. 1 Monat§ 309 BGBmonatlich beendbar
Fehlender Kündigungsbuttonkeine Frist§ 312k BGBjederzeit beendbar
SEPA-Lastschrift, autorisiert8 Wochenab Belastungohne Begründung zurückholbar
Lastschrift ohne Mandat13 Monateab Belastungverlängerter Zeitraum
Preiserhöhung durch den AnbieterSonderkündigungAnkündigungkurze Widerspruchsfrist

Was das für Zwei-Jahres-Tarife bedeutet

Eine zweite Zweijahresbindung ist damit unzulässig. Nach Ablauf der ersten Laufzeit läuft der Vertrag monatlich weiter und ist mit einem Monat Frist beendbar. Praktisch relevant ist das bei allen Diensten, die mit sehr niedrigen Monatspreisen für lange Laufzeiten werben und anschliessend deutlich teurer verlängern. Das betrifft Streaming genauso wie die Tarife, die wir bei der Frage angesprochen haben, warum ein VPN sinnvoll sein kann. Wie die Anbieter solche Bindungen sonst gestalten, haben wir im Beitrag zu Abo-Fallen und ihrer Kündigung beschrieben.

Wie sich die Zahlung stoppen lässt

Eine Kündigung beendet den Vertrag, sie stoppt aber nicht automatisch eine laufende Abbuchung. Bei einer SEPA-Lastschrift lässt sich eine autorisierte Zahlung innerhalb von acht Wochen über die Bank zurückholen. Bei Kartenzahlungen führt der Weg über das Rückbuchungsverfahren des Kartenanbieters.

Zwei getrennte Vorgänge

Zu unterscheiden ist dabei, ob eine Erlaubnis vorlag. Für eine autorisierte Lastschrift gilt die Frist von acht Wochen. Wurde ohne jedes Mandat abgebucht, verlängert sich der Zeitraum für die Rückholung auf dreizehn Monate. Eine Rückbuchung beendet allerdings keinen Vertrag, sie holt nur das Geld zurück. Ohne wirksame Kündigung bleibt die Forderung bestehen, und der Anbieter kann sie weiterverfolgen.

Der Sonderfall bei Zahlungsdienstleistern

Wird über einen Zahlungsdienstleister abgerechnet, existiert die Abbuchungserlaubnis zusätzlich im dortigen Konto und läuft nach einer Kündigung beim Händler weiter. Sie muss getrennt widerrufen werden, was leicht übersehen wird. Worauf es bei diesen Diensten sonst zu achten gilt, haben wir uns am Beispiel von PayPal im Alltag angesehen.

Preiserhöhung als zweiter Ausweg

Neben der regulären Kündigung gibt es einen Weg, der oft schneller trägt. Ändert ein Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig, etwa durch eine Preiserhöhung, entsteht in vielen Bereichen ein Sonderkündigungsrecht. Bei Telekommunikationsverträgen ist das ausdrücklich geregelt. Solche Ankündigungen kommen häufig in einer unscheinbaren E-Mail, und die Frist für den Widerspruch ist knapp. Wer eine solche Nachricht erhält und ohnehin wechseln wollte, hat damit einen Anlass, der keine Laufzeit abwarten muss.

Wenn der Anbieter nicht reagiert

Bleibt die Bestätigung aus, hilft eine kurze Frist per E-Mail mit Verweis auf die gesetzliche Pflicht. Kommt danach keine Reaktion, nehmen die Verbraucherzentralen solche Fälle auf und stellen Musterschreiben bereit. Wichtig ist die Dokumentation, denn im Streitfall muss der Anbieter belegen, dass er die Vorgaben erfüllt hat.

Was sich damit konkret geändert hat

Die Rechtslage steht heute klar auf der Seite der Kündigenden. Wer weiss, dass eine fehlende Schaltfläche die Frist aushebelt und dass eine zweite Zweijahresbindung nicht zulässig ist, verhandelt aus einer anderen Position. Der praktische Rat bleibt trotzdem derselbe wie vorher. Das Ende der Laufzeit gehört in den Kalender, nicht in die Hoffnung auf eine Erinnerung des Anbieters.

Häufige Fragen

Für welche Verträge gilt der Kündigungsbutton?

Für Dauerschuldverhältnisse, die über eine Webseite geschlossen wurden: Streaming-Abos, Fitnessverträge, Zeitungsabonnements, Softwaredienste.

Wer per Telefon, im Ladengeschäft oder auf Papier abgeschlossen hat, kann sich auf die Schaltfläche nicht berufen, selbst wenn derselbe Anbieter online eine anbietet.

Was gilt, wenn die Schaltfläche fehlt?

Dann kann der Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Die vereinbarte Kündigungsfrist entfällt vollständig.

Wer stattdessen in ein Kontaktformular umgeleitet wird, sollte das dokumentieren, etwa mit einem Bildschirmfoto samt Datum.

Darf ein Anbieter für die Kündigung ein Login verlangen?

Nein. Ein Login darf nicht verlangt werden, weil sonst gerade jene ausgeschlossen wären, die ihre Zugangsdaten nicht mehr haben.

Vorgeschrieben sind eine eindeutig beschriftete Schaltfläche und eine Bestätigungsseite, auf der die Kündigung ausgelöst wird.

Ist eine zweite Zweijahresbindung zulässig?

Nein. Die anfängliche Bindung darf maximal zwei Jahre betragen, eine automatische Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit erfolgen.

Nach Ablauf der ersten Laufzeit läuft der Vertrag monatlich weiter und ist mit einem Monat Frist beendbar.

Stoppt eine Kündigung die Abbuchung?

Nein, das sind zwei getrennte Vorgänge. Eine autorisierte SEPA-Lastschrift lässt sich innerhalb von acht Wochen über die Bank zurückholen, ohne Mandat verlängert sich der Zeitraum auf dreizehn Monate.

Eine Rückbuchung beendet allerdings keinen Vertrag. Ohne wirksame Kündigung bleibt die Forderung bestehen.

Was tun, wenn keine Bestätigung kommt?

Eine kurze Frist per E-Mail mit Verweis auf die gesetzliche Pflicht setzen. Kommt danach keine Reaktion, nehmen die Verbraucherzentralen solche Fälle auf und stellen Musterschreiben bereit.

Wichtig ist die Dokumentation, denn im Streitfall muss der Anbieter belegen, dass er die Vorgaben erfüllt hat.

GrundlageDie Vorgaben aus § 312k und § 309 BGB sowie die Fristen des SEPA-Lastschriftverfahrens.Die Tabelle nennt die gesetzlichen Grenzen. Abweichende Vereinbarungen im Einzelvertrag gehen vor.